Update des ÖBSV zur Öffnung von Trainingsstätten ab 01.5.20

Zitat des Textes von der Website des ÖBSV, sowie Link zur News-Meldung ebendort mit den neuen Unterlagen

Text von der ÖBSV Website, publiuziert am 30. April 2020:

Auf Grund der COVID-19-Lockerungsverordnung (Verordnung 197 vom 30.04.2020) dürfen ab heute, Freitag 01.05.2020, die Freiluftplätze des ÖBSV unter Einhaltung untenstehender Bedingungen (7-Punkte-Plan ÖBSV) betreten werden.

Hier der Gesetzestext lt. BGBl. II, Nr. 197, Ausgegeben am 30. April 2020, Seite 4:

§8 (3) Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Sportler und Sportlerinnen von jenen Sportarten im Freiluftbereich, bei denen bei sportarttypischer Ausübung zwischen allen SportlerInnen ein Abstand von mindestens 2m eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten.

Geschlossene Räumlichkeiten dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.

Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Link zum News-Eintrag mit Download-Links:

https://www.oebsv.com/news/oebsv-news/5164-oeffnen-der-plaetzeparcours-stand-01052020